1.6  Gewerbetreibende, Kaufleute, Unternehmer

a) Gewerbe, Gewerbetreibende

Für privatwirtschaftliche Unternehmen ist die Kenntnis und das Verständnis eines Gewerbes, der Kaufmannseigenschaft nach handelsrechtlichen Bestimmungen sowie die Beachtung der steuerrechtlichen Aussagen zum Unternehmer von grundlegender Bedeutung.

Es gehört zu den charakteristischen und verfassungsmäßig verankerten Grundrechten einer Wirtschaftsordnung, die als soziale Marktwirtschaft konstituiert ist, dass Gewerbe- und Vertragsfreiheit besteht und es daher jedem – ob einzeln oder als Personengruppe – gestattet ist, ein Gewerbe anzumelden, zu eröffnen und zu betreiben, soweit der bzw. die Betreffenden hierfür die notwendigen Voraussetzungen mitbringen und zugleich die Bestimmungen der Gewerbeordnung und anderer Rechtsvorschriften einhalten (siehe Art. 12 GG).

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen im Handelsrecht gilt als ein Gewerbetreibender derjenige, der eine gesetzlich zulässige Tätigkeit
 
  a) selbständig,
  b) nach außen erkennbar,
  c) planmäßig und auf Dauer angelegt und ferner
  d) mit Gewinnerzielungsabsicht

realisiert.
Wer in diesem Sinne den selbständigen Betrieb eines Gewerbes (oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder den Betrieb einer unselbständigen Zweigstelle) eröffnen will, hat dies nach § 14 GewO bei der für den jeweiligen Standort zuständigen Behörde (Bezirksamt, Gewerbeamt) anzuzeigen (Gewerbeanmeldung.pdf).

 

Wichtig ist, dass ein angemeldetes Gewerbe auch aktiv betrieben wird. Betreiber eines Gewerbebetriebes ist

  - der Inhaber des Einzelunternehmens,
  - die Personengesellschaft mit ihren persönlich haftenden Gesellschaftern,
  - die Kapitelgesellschaft als juristische Person u. a.

Als Betreiber eines Gewerbes gilt jedoch nicht ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH oder ein Insolvenzverwalter.

Nicht zu den Gewerbetreibenden gehören:
 
  - Land- und Forstwirte,
  - Gärtnerei-Inhaber,
  - Tierzüchter u. a.

Auch die Angehörigen der sog. freien Berufe (Künstler, Schriftsteller, Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Journalisten u. a.) gehören nicht zu den Gewerbetreibenden.

Hintergrund dieser Auffassung ist, dass es sich bei den freien Berufen um Formen der höchstpersönlichen Leistungserbringung handelt, die i. d. R. auch Vorschriften eines eigenen Standesrechts unterliegt.