3.4  Bestimmungen im Arbeits- und Sozialrecht

e) Weitere arbeitsrechtliche Regelungen - Fortsetzung

   Tarifrecht

Ein Tarifvertrag ist ein in Schriftform abgefasster Vertrag zwischen einem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände einerseits und einer Gewerkschaft (als Vereinigung von Arbeitnehmern) andererseits.1

In § 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird hierzu bestimmt:
"(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können."

Ein Tarifvertrag besteht aus einem schuldrechtlichen und einem normativen Teil.
Im schuldrechtlichen Teil werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt, z. B. die sog. Friedenspflicht (als Pflicht, in der Laufzeit und im Geltungsbereich des Vertrages keinen Arbeitskampf durchzuführen).

Im normativen Teil werden neben Regelungen zum Inhalt, zum Abschluss und zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen vor allem Vereinbarungen über Lohnhöhe, Lohnformen, Urlaub, Arbeitszeit u. a. getroffen.

Dahinter steht das nach § 2 TVG bestimmte Prinzip der Tarifgebundenheit.
"(5) Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden" (§ 4 Abs. 5 TVG).

Die Beibehaltung bzw. Änderungen am Grundsatz der Tarifautonomie (vgl. Art. 9 GG) ist eines der umstrittenen Themen bei der weiteren Reformierung der Arbeits- und Sozialgesetzgebung in Deutschland.

   Arbeitskampfrecht

Unter Arbeitskampf ist die Vorbereitung und Durchführung kollektiver Maßnahmen der Arbeitnehmer oder auch der Arbeitgeber zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer Ziele zu verstehen.

Die Möglichkeit von Arbeitskämpfen ist Teil der Tarifautonomie und verfassungsrechtlich zulässig.

Seitens der Arbeitnehmer geht es dabei um die Durchführung von Streiks, seitens der Arbeitgeber können sog. Aussperrungen wirksam gemacht werden.
Wenn ein rechtmäßiger Arbeitskampf durchgeführt wird, dann kommt es zur Suspendierung der Hauptpflichten aus Arbeitsverträgen, d. h. ruht die Arbeitspflicht und es besteht keine Pflicht zur Lohnzahlung.

So wird ein Streik als rechtmäßig erachtet, wenn er sich an die tarifvertraglichen Grenzen hält, keine Friedenspflicht mehr besteht und nur von einer Gewerkschaft mit dem Ziel des Abschlusses eines Tarifvertrages geführt wird. Die Kosten für den Streik müssen die Gewerkschaften tragen.

Wenn allerdings eine Arbeitskampfmaßnahme als unrechtmäßig bewertet wird, kommt es nicht zur Suspendierung der Pflichten. Vielmehr entstehen dann Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Arbeitsverträge u. a.
Nicht zulässig ist zum Beispiel ein Streik zur Durchsetzung politischer Ziele oder Demonstrationsstreiks.

Eine Aussperrung ist eine Kampfmaßnahme der Arbeitgeber, wenn die entsprechende Gewerkschaft zum Streik aufgerufen hat.
In diesem Falle verweigert der Arbeitgeber allen Arbeitsnehmern, darunter auch Nichtstreikenden den Zutritt zum Betrieb.
Der Arbeitgeber ist dann auch nicht zur Lohnzahlung verpflichtet.

Eine Aussperrung ist insoweit zulässig, als dadurch das Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft im Arbeitskampf aufrecht erhalten wird. Die Aussperrung darf nicht dazu führen, dass die Gewerkschaften finanziell ruiniert werden.