3.3  Besteuerung der Unternehmen

a) Begriff und Merkmale von Steuern

Die Beziehungen zwischen Unternehmen und dem Umweltbereich "Staat" - hier in Gestalt der Finanzbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, samt dem Riesenkompendium an steuerrechtlichen Vorschriften - sind nicht nur sehr sensibel, sondern konfliktreich:
Für die Finanzbehörden geht es darum, dass die Unternehmen ordnungsgemäß und pünktlich zu all jenen Sachverhalten die Steuern (in "Cashform") zahlen, zu denen sie laut steuerrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, denn Steuern bilden die wichtigste Einnahmequelle des Staates.
Für die Unternehmen bedeuten Steuern nicht nur stets "Abfluss liquider Mittel" (in der Regel ohne Gegenleistung), sondern auch Verpflichtungen, deren Wahrnehmung mit viel personellem, informationstechnischen und administrativen Aufwand verbunden ist, für den es auch keine Gegenleistung gibt.
Und jedes Jahr gibt es neue bzw. veränderte steuerliche Vorschriften...

Was sind nun sachlich "Steuern" und was wird in Bezug auf die Unternehmenstätigkeit besteuert?

Steuern sind Geldleistungen, die der Bund, die Länder bzw. die Gemeinden auf gesetzlicher Grundlage in einer einseitig festgesetzten Höhe und ohne direkte Gewährung von Gegenleistungen zur Erzielung von Einnahmen allen privaten Haushalten und Unternehmen auferlegt, die den jeweiligen Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen.

Steuern sind die wichtigste Aufkommensquelle für die Einnahmen der Gebietskörperschaften und Hauptinstrument der Finanzpolitik.

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Steuern ist vor allem die Abgabenordnung (AO).

 

Ausgehend von dieser Definition nach § 3 AO lassen sich folgende Merkmale von Steuern kennzeichnen:1     

Nr. Merkmal Anmerkung
1 Steuern sind in Geld zu leisten. Demnach sind Naturalleistungen (z. B. Ersatzdienste) keine Steuern. Auch ist es nicht möglich, eine Erbschaftsteuer durch Übereignung einer Immobilie begleichen zu wollen.
2 Für gezahlte Steuern gibt es keine spezielle Gegenleistung. Steuern unterscheiden sich somit von Gebühren und Abgaben.
3 Steuern werden "auferlegt". Steuern stellen Zwangsabgaben an den Staat dar. Dies ist das Merkmal der Steuerhoheit des Staates. Spenden an staatliche Einrichtungen sind somit keine Steuern.
4 Steuern werden vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben. Das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen wird durch die Gebietskörperschaften Bund, die Länder, die Gemeinden, die Landkreise und die Gemeindeverbände repräsentiert.
5 Steuern dienen dem Zweck der Erzielung von Einnahmen. Hauptzweck der Erhebung von Steuern ist das Erzielen von Einnahmen für die genannten Gebietskörperschaften. Das Erzielen von Einnahmen kann aber auch Nebenzweck sein. Dies gilt z. B. für das Erheben von Bußgeldern, Säumniszuschlägen und dgl.
6 Steuern werden von allen erhoben, die den Tatbestand einer Steuerpflicht (Leistungspflicht) erfüllen. Steuern werden allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht (Steuerpflicht) knüpft. Dabei sind - gemäß dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG  - alle Steuerpflichtigen, die einen bestimmten Sachverhalt erfüllen, in gleicher Weise zu besteuern.

                     

1 Vgl. auch:

BORNHOFEN, M./BORNHOFEN, M. C. Steuerlehre 1, Springer-Gabler Verlag, Wiesbaden.