3. Rahmenbedingungen für die Unternehmenstätigkeit
3.3 Besteuerung der Unternehmen [BWL 331]
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b) Unternehmenssteuern (Übersicht)
Als Unternehmens- bzw. Betriebssteuern gelten alle Steuern, die durch den Geschäftsbetrieb des betreffenden Unternehmens veranlasst sind bzw. die mit dem betriebswirtschaftlichen Erfolg aus der Unternehmenstätigkeit im Zusammenhang stehen.
Folgende Sachverhalte sind dabei zu unterscheiden:
Nr. | Sachverhalt | Anmerkung |
1 | Abzugsfähige, aktivierungspflichtige Steuern | Abzugsfähige Betriebssteuern können bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, z. B. beim Erwerb eines Grundstücks (Grunderwerbsteuer), als Anschaffungsnebenkosten anfallen und als solche aktivierungspflichtig sein. |
2 | Abzugsfähige, nicht aktivierungspflichtige Steuern | Falls abzugsfähige Betriebssteuern keine Anschaffungsnebenkosten darstellen, dann sind sie nicht aktivierungspflichtig und somit sofort abzugsfähig. Im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustrechnung sind nur bestimmte sonstige Steuern, wie Grundsteuer, Kfz-Steuer und Ökosteuer abzugsfähig. Seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist ist die Gewerbeertragsteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. |
3 | Nichtabzugsfähige Steuern | Eine Reihe von Steuern werden zwar durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens veranlasst, sie dürfen aber den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Nach § 12 EStG werden diese Betriebssteuern als nichtabzugsfähig bestimmt. Im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustrechnung betrifft dies vor allem die Steuern vom Einkommen und Ertrag, wie Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Die besondere Wirkung der nichtabzugsfähigen Betriebssteuern besteht darin, dass sie den Gewinn nach der Handelsbilanz mindern, jedoch den Gewinn nach Steuerbilanz nicht mindern dürfen. |
4 | Umsatzsteuer | Die Umsatzsteuer stellt im Kontext der Unternehmensbesteuerung insofern ein Sonderproblem dar, weil der Unternehmer zwar Steuerschuldner (gegenüber den Finanzbehörden) ist, die Steuer selbst jedoch vom Endverbraucher getragen wird. Hinzu kommt, dass die Umsatzsteuer in Deutschland als System einer sog. Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug gestaltet ist, so dass als Umsatzsteuer nur die auf die im betreffenden Unternehmen erarbeitete Wertschöpfung berechnet wird, während die in bezogenen Vorprodukten bzw. Vorleistungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder gegen gerechnet werden kann. Insofern wirkt die Umsatzsteuer kostenneutral. |