3. Rahmenbedingungen für die Unternehmenstätigkeit
3.4 Bestimmungen im Arbeits- und Sozialrecht [BWL 344]
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f) Sozialrecht, Personalnebenkosten
Die wichtigste Säule der sozialen Sicherung der Bürger ist die Sozialversicherung, die auf den Prinzipien einer Solidargemeinschaft beruht. Man spricht auch vom sozialen Netz, weil es Schutz für die einzelne Person vor sozialen Notlagen bietet.1
Die Sozialversicherung (SV) ist ein öffentliches bzw. halböffentliches System von Pflichtversicherungen. |
Für die Unternehmen als Arbeitgeber resultieren aus dem SV-Recht vor allem folgende Pflichten zur Mit-Finanzierung des sozialen Netzes:
Zahlung des Arbeitgeberanteils (mit (mit Bezug zum Bruttoentgelts der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer) zur gesetzlichen
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung.
- Rentenversicherung und
- zur Arbeitslosenversicherung, ferner
- alleinige Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).
Die sich hieraus ergebenden sog. Personalnebenkosten machen einen erheblichen Teil der gesamten Personalaufwendungen in Unternehmen aus.
Daraus erklärt sich, warum die entsprechenden Regelungen immer wieder zur Diskussion Anlass geben, wobei die von den einzelnen Interessengruppen (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, SV-Träger, Parteien u. a.) eingenommenen Positionen selten zu einem Konsens gebracht werden können.