3.4  Bestimmungen im Arbeits- und Sozialrecht

f) Sozialrecht, Personalnebenkosten

Die wichtigste Säule der sozialen Sicherung der Bürger ist die Sozialversicherung, die auf den Prinzipien einer Solidargemeinschaft beruht. Man spricht auch vom sozialen Netz, weil es Schutz für die einzelne Person vor sozialen Notlagen bietet.1

Die Sozialversicherung (SV) ist ein öffentliches bzw. halböffentliches System von Pflichtversicherungen.
Die Leistungen der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge zum jeweiligen Versicherungsträger finanziert, was staatlich kontrolliert wird.
Träger der Sozialversicherung sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach den Sparten Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung gegliedert sind.
 
Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB) mit mehreren Einzelbüchern (siehe Bild 3.08).

                    

 Bild 3.08: Sozialgesetzbuch (Übersicht)
Bild 3.08: Sozialgesetzbuch (Übersicht)

Für die Unternehmen als Arbeitgeber resultieren aus dem SV-Recht vor allem folgende Pflichten zur Mit-Finanzierung des sozialen Netzes:
Zahlung des Arbeitgeberanteils (mit (mit Bezug zum Bruttoentgelts der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer) zur gesetzlichen

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung.
  • Rentenversicherung und
  • zur Arbeitslosenversicherung, ferner
  • alleinige Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).

Die sich hieraus ergebenden sog. Personalnebenkosten machen einen erheblichen Teil der gesamten Personalaufwendungen in Unternehmen aus.
Daraus erklärt sich, warum die entsprechenden Regelungen immer wieder zur Diskussion Anlass geben, wobei die von den einzelnen Interessengruppen (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, SV-Träger, Parteien u. a.) eingenommenen Positionen selten zu einem Konsens gebracht werden können.