3.4  Bestimmungen im Arbeits- und Sozialrecht

e) Weitere arbeitsrechtliche Regelungen

Folgende weitere arbeitsrechtliche Regelungsgebiete haben mit einer Vielzahl von Einzelgesetzen als "Rahmenbedingungen" besonderen Einfluss auf die Tätigkeit der Unternehmen: 

   Bestimmungen zum Kündigungsschutz

Ein Arbeitsrechtsverhältnis ist vom Grundsatz ein Dauerschuldverhältnis, bei dem Rechte und Pflichten der Vertragspartner auf Dauer bestehen. Der in der Praxis typische Regelfall der Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist die Kündigung, wobei das Arbeitsrecht zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterscheidet.

Die ordentliche Kündigung muss im Rahmen einer bestimmten Kündigungsfrist erklärt werden, während die außerordentlich (fristlose) Kündigung sofort mit der Kündigungserklärung - bei gerechtfertigtem Kündigungsgrund - wirksam ist.
Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt 4 Wochen (vgl. § 622 BGB), wobei zum 15. oder zum Ende eines Monats gekündigt werden kann.
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber verlängert sich bei lang bestehenden Arbeitsverhältnissen. So kann einem Arbeitnehmer, der mindestens fünf Jahre im Betrieb des Arbeitgebers tätig war, erst nach zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Befristete Arbeitsverhältnisse enden regelmäßig mit Ablauf der Zeit, für die sie vereinbart wurden.

Entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz (§§ 1, 15 KSchG), dem Mutterschutzgesetz (§ 9 MuSchG) und anderen Rechtsvorschriften (z. B.  § 85 des Sozialgesetzbuche SGB IX) genießen einige Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz.

Zu beachten ist ferner die Bestimmungen in § 23 KSchG zum Geltungsbereich der Kündigungsschutzregelungen.

   Vorschriften zur betrieblichen Mitbestimmung

Ziel und Anliegen des Betriebsverfassungsrechts ist es, die Mitbestimmung und Mitwirkung der Arbeitnehmer an Entscheidungen auf Betriebsebene zu ermöglichen.
Durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird vor allem

  • die Bildung von Betriebsräten, deren Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung sowie
  • das Ausmaß der Mitbestimmung und Mitwirkung des Betriebsrates in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Betriebes geregelt.

Für leitende Angestellte findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung. Hier gilt das Sprecherausschussgesetz.
Nach § 1 BetrVG ist in allen Betrieben mit mindestens fünf selbständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat in geheimer, unmittelbarer Wahl auf vier Jahre zu wählen.
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass im betreffenden Unternehmen die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.

Ein gesetzlich verankertes Recht auf Mitbestimmung wird den Arbeitnehmern in Großunternehmen gewährt:
 
Das Mitbestimmungsgesetz (MitBestG) regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA), die mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. So ist in Unternehmen, die zwischen 2.000 und 10.000 Arbeitnehmer beschäftigen, folgende Zusammensetzung des Aufsichtsrats geregelt: 12 Mitglieder insgesamt, davon 4 unternehmensangehörige Arbeitnehmervertreter sowie 2 Gewerkschaftsvertreter.

Das MontanMitbestG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite in Unternehmen (mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern) des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie. Außer einer paritätischen Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist hier die Erweiterung des Vorstands durch einen Arbeitsdirektor vorgeschrieben.