1.7  Firma, Handelsregister, Unternehmensregister

a) Firma des Kaufmanns

Auch Unternehmen müssen einen Namen haben. Diese Namensvergabe führt im Handelsrecht zum Begriff der Firma.

"(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden."
[§ 17
HGB]

"(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die
angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die
Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist."
 [§ 18 HGB]

 

Bei der Wahl des Namens für ein Handelsgewerbe sind die in Bild 1.17 angegebenen Firmengrundsätze zu beachten.

					  Bild 1.17: Firmengrundsätze
Bild 1.17: Firmengrundsätze

Nach dem gewählten Namen für ein Handelsgewerbe sind ferner zu unterscheiden:

  • Personenfirmen: Die Firma enthält einen oder mehrere bürgerliche Namen, z. B. 'Max Muster e. K.', 'Franz Meier & Sohn OHG',
  • Sachfirmen: Die Firma bezieht sich auf den Gegenstand des Unternehmens, z. B. 'A-Städter Holzwaren KG', 'PCX Solartechnik GmbH',
  • Fantasiefirmen: Der Name ist unter Marketing-Gesichtspunkten frei erfunden, z. B. 'adidas AG', 'ARKURA KGaA',
  • Gemischte Firmen: Der Name entsteht aus der Kombination von Personen-, Sach- oder Fantasienamen, z. B. 'Petra Müller & Axel Schulze, Weiterbildungs-Service GbR', 'Walter Froh DEXTROspan GmbH'.